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Auspflanzverbot in der Steiermark für "Feuerbrand-Verbotspflanzen"
In der 2019 in Kraft getretenen EU-Verordnung 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen ist der Feuerbrand zwar nicht mehr als "Quarantäneschadorganismus" eingestuft, aber aufgrund der potentiellen Gefahr für Wirtspflanzen in der Steiermark regelt die Feuerbrandverordnung (LGBl. Nr. 33/2003 idgF) der Steiermärkischen Landesregierung weiterhin den Umgang mit dem Schadorganismus.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Feuerbrandverordnung ist es in der Steiermark verboten, folgende Pflanzen zu produzieren, auszupflanzen und zu verbringen: Cotoneaster (Zwergmispel), Crataegus (Weiß- oder Rotdorn), Pyracantha (Feuerdorn), Photinia davidiana (Lorbeermispel), Eriobotrya (Wollmispel).
Immer wieder soll es vorkommen, dass Planungsbüros aus anderen Bundesländern für bestimmte Projekte diese "Feuerbrand-Verbotspflanzen" für eine Bepflanzung in der Steiermark vorschlagen bzw. bei registrierten Baumschulen anfragen. Deshalb hat die Abteilung 10 (Referat Pflanzengesundheit und Spezialkulturen) des Landes Steiermark um entsprechende Mitgliederinformation ersucht.
Ausgenommen vom Verbot der Produktion und der Verbringung dieser Feuerbrand-Verbotspflanzen sind gemäß § 3 Abs. 2 der Feuerbrandverordnung registrierte Baumschul- und Gartenbaubetriebe, wenn die Pflanzen nachweislich zum Auspflanzen außerhalb der Steiermark produziert werden.
Insbesondere von dieser wichtigen Information betroffen sind Ingenieurbüros in folgenden Fachbereichen:
• Biologie
• Forst- und Holzwirtschaft
• Geographie
• Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
• Landschaftsplanung und Landschaftsarchitektur
• Landwirtschaft/Agrartechnik
Nähere Informationen finden Sie hier.